Thema | Datum | Referenz |
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Ausstellung von Pflanzengesundheits-zeugnissen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr - Anlage 1 : Vorlage des Pflanzengesundheits-zeugnisses für die Ausfuhr - Anlage 2 : Vorlage des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr - Anlage 3 : Anweisungen für den Anbieter, um das PGZ auszufüllen Dieses Dokument enthält allgemeine Informationen über die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen (PGZ) für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr und über die Bedingungen, die der Anbieter erfüllen muss, um sie zu erhalten. |
01/03/2022 | PCCB/S4/1604537 - Anlage 1 - Anlage 2 - Anlage 3 Version mit hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version |
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Vorausfuhr - Anlage 1: Muster des Vorausfuhrzeugnisses auf Englisch - Anlage 2: Muster des Vorausfuhrzeugnisses auf Französisch - Anlage 3: Muster des Vorausfuhrzeugnisses auf Niederländisch Innerhalb der Europäischen Union (EU) besteht freier Warenverkehr, was demnach auch für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gilt. Bei gewissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen liegt das Risiko, dass sie Träger von Schädlingen sind, höher als bei anderen. Aus diesem Grund muss bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ein Pflanzenpass beigelegt werden, sobald sie innerhalb der EU verbracht werden. Müssen diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse jedoch innerhalb der EU zwecks Ausfuhr in ein Drittland verbracht werden, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (MS), aus dem das Erzeugnis stammt, mithilfe des Vorausfuhrzeugnisses erklären, dass das jeweilige Erzeugnis mit den spezifischen Anforderungen des Drittlandes im Einklang steht (z.B. Anforderung in Bezug auf die Produktionsorte sowie die Anzahl der Feldbesichtigungen). Dieses Zeugnis ersetzt das frühere Dokument „Intra-EU Phytosanitary Communication Document (IPCD)“und ist ein offizielles Dokument, das in Artikel 102 der Verordnung 2016/2031 erwähnt wird. |
12/01/2022 | PCCB/S4/673795 - Anlage 1 - Anlage 2 - Anlage 3 Version mit hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version |
Inverkehrbringen von Reptilienfleisch Dieses Rundschreiben legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen dieses Fleisches im Inland fest. |
04/11/2021 | PCCB/S3/1535520 |
Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern in belgisches Hoheitsgebiet Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die betroffenen Anbieter über diese Bedingungen zu informieren. |
27/04/2021 | PCCB/S4/1684487 |
Ausfuhrbedingungen zur Einhaltung der spezifischen Anforderungen von Drittländern in Bezug auf Höchstgehalte an Pestizidrückständen Durch dieses Rundschreiben werden die Grundlagen geschaffen, um auch die spezifischen Einfuhranforderungen der Drittländer in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide (RHG) im Rahmen der Ausfuhr von Kartoffeln, Früchten und Gemüse in das Eigenkontrollsystem (EKS) der Exporteure zu integrieren. Dieses System macht es unter anderem möglich, den belgischen Sektor vor Sanktionen, die von bestimmten Drittländern aufgrund von festgestellten Regelwidrigkeiten bei einem einzelnen Anbieter gegen den gesamten Sektor verhängt werden, zu bewahren. Durch die Anforderung eines validierten EKS mit einem spezifischen Monitoring ist die FASNK folglich in der Lage, ausschließlich die Ausfuhr von Sendungen, die den spezifischen Anforderungen des Drittlandes entsprechen, zu gestatten. |
08/05/2020 | PCCB/S4/697330 |
Rundschreiben über die Ausfuhr von Schnittblumen und Topfpflanzen in die Russische Föderation und die Erforderlichkeit eines Vorausfuhrzeugnisses im Falle von Topfpflanzen - Anhänge : Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus der EU, für die die Russische Föderation ein vorübergehendes und seit dem 1. Juli 2013 geltendes Einfuhrverbot verhängt hat. Die Russische Föderation hat ein vorübergehendes Einfuhrverbot für Kartoffeln und Pflanzgut aus der EU verhängt, welches seit dem 1. Juli 2013 in Kraft ist. Im Anhang des vorliegenden Rundschreibens befindet sich eine Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Angabe des KN-Codes, für die das Einfuhrverbot gilt. Für diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse kann kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt werden. Grund für das Einfuhrverbot ist die Unzufriedenheit Russlands über das Pflanzenschutzsystem der EU und der Nachweis von für Pflanzen schädlichen Organismen in den Sendungen aus der EU. |
15/04/2020 | PCCB/S4/1095724 - Anhänge |
Notification préalable d’animaux vivants et de produits importés depuis des pays tiers vers le territoire belge La circulaire attire l’attention des opérateurs sur leur responsabilité de notification préalable afin de permettre un contrôle par l’AFSCA à la frontière. |
17/07/2018 | PCCB/S4/782550 |
Autorisations d’importation sur le territoire belge d’animaux vivants et de produits d’origine animale en provenance de pays tiers - Annexe 1 : Liste des animaux et produits harmonisés pour lesquels aucune autorisation préalable d'importation n’est exigée par l'AFSCA - Annexe 2A : Formulaire de demande d’une autorisation d’importation d’animaux - Annexe 2B : Formulaire de demande d’une autorisation d’importation de produits d’origine animale Cette circulaire a pour but d’informer les opérateurs à propos des cas où une autorisation d'importation est requise lors de l’importation d’animaux et de produits d’origine animale en provenance des pays tiers. |
19/12/2012 | PCCB/S4/JVS/973640 Annexe 1 Annexe 2A Annexe 2B |
Délivrance de certificats d'origine La circulaire informe qu'à partir du 01/01/2011, l'AFSCA met un terme à la délivrance de certificats d'origine exigés à l'exportation de certains produits. |
24/12/2010 | PCCB/S0/586306 |