Einleitung
In der Nahrungsmittelkette tätige Anbieter können mit diesem Antragsformular verschiedene administrative Schritte bei der FASNK vornehmen:
- eine Tätigkeit, die einer Registrierung bedarf, melden;
- einen Antrag auf eine Zulassung oder eine Genehmigung einreichen;
- die Einstellung einer Tätigkeit beziehungsweise von Tätigkeiten melden;
- ihre administrativen Kontaktdaten ändern.
Zur Erinnerung: Nur Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden, müssen angegeben werden. Folglich müssen die Tätigkeiten, die nicht durchgeführt werden, auch nicht gemeldet werden.
Aanvraagformulier
Das Antragsformular ist verfügbar:
- Online auf Foodweb
- im PDF-Format
- im Word-Format
Sobald Ihr vollständig ausgefüllter Antrag eingegangen ist, verfügt die Lokale Kontrolleinheit über eine Frist von 30 Werktagen, um die administrative Untersuchung und bei Bedarf eine Kontrolle vor Ort vorzunehmen und Ihnen die für die Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderliche Registrierung, Genehmigung oder Zulassung auszustellen. Im gegebenen Fall dürfen Sie erst nach Ausstellung der Genehmigung oder Zulassung mit der Ausübung der betreffenden Tätigkeit beziehungsweise Tätigkeiten beginnen.
Wird diese Frist von 30 Tagen überschritten, ohne dass vonseiten der Lokalen Kontrolleinheit eine Untersuchung durchgeführt wurde, kann die Genehmigung als erteilt erachtet werden.
Die PDF- und Word-Formulare müssen ordnungsgemäß vervollständigt und per Post, Fax oder E-Mail an den Chef der Lokalen Kontrolleinheit, zu deren Zuständigkeitsbereich Ihre Niederlassungseinheit gehört, gesendet werden.
Änderung der Situation der GVoRPs - administrative Vereinfachung
Im Fall von Unternehmen mit der Rechtsform „Gesellschaft oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit“ (GVoRP) werden in Zukunft nur noch die GVoRPs selbst bei der FASNK registriert. Die Mitglieder müssen nicht mehr angegeben werden. Die Tätigkeiten, Genehmigungen und Zulassungen werden nur für die Niederlassungseinheiten (NEN) der GVoRPs registriert/erteilt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme:
- Für den Fall, dass ein Mitglied einer GVoRP eine zusätzliche Tätigkeit ausübt, muss das betreffende Mitglied dennoch bei der FASNK gemeldet sein. Nur diese zusätzliche Tätigkeit wird für die NEN des Mitglieds registriert. Gleiches gilt für die dazugehörigen Genehmigungen und/oder Zulassungen.
Die Verbindung zwischen der GVoRP und den Mitgliedern muss nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden, selbst nicht in dem vorgenannten Ausnahmefall.
Deshalb ist das spezifische Formular für die Identifizierung der Mitglieder der GVoRP nicht mehr anwendbar und wurde von unserer Website genommen. Reichen Anbieter neue Anträge auf Registrierung, Genehmigung oder Zulassung ein, muss dies berücksichtigt werden. Künftig werden die Anträge von GVoRPs mithilfe des gleichen Formulars wie dem für die anderen Anbieter gestellt.
Für die Mitglieder einer GVoRP, die vor dieser Änderung bei der FASNK gemeldet waren und die der obigen Erklärung zufolge nicht mehr bei der FASNK gemeldet sein müssen, bedeutet dies, dass die Tätigkeiten, die derzeit für die NEN des Mitglieds eingetragen sind, automatisch beendet werden. Die betreffenden Anbieter müssen in diesem Zusammenhang keinerlei Schritte einleiten.